Presseinformation des BVSK - August 2005
BGH schränkt fiktive Abrechnung ein - unabhängiges Gutachten zwingend erforderlich
BGH vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung von
Reparaturkosten erheblich eingeschränkt. Will der geschädigte Autofahrer vom Unfallgegner Ersatz
der Reparaturkosten verlangen, ohne das Auto reparieren zu lassen, verlangt der Bundesgerichtshof nun,
dass den Reparaturkosten die Differenz aus Wiederbeschaffungswert 1 und Restwert 2 gegenübergestellt
wird. Damit sich der Geschädigte am Unfall nicht bereichern kann, muss der Versicherer nur die
günstigere Alternative zahlen, falls der Geschädigte sein Auto nicht repariert.
Da ein Kostenvoranschlag nie Angaben zu Restwert und Wiederbeschaffungswert enthalten kann,
bedarf es nach Auskunft des Verkehrsjuristen Elmar Fuchs künftig bei fiktiver Abrechnung stets eines
Gutachtens, das alle relevanten Schadenpositionen enthält. Fuchs warnte vor Abrechnungen ohne
unabhängige Schadenfeststellung. Nur mit einen wirklich unabhängigen Gutachten kann ein Geschädigter
sicher sein, dass der Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug nicht zu gering oder der Restwert
unrechtlich zu hoch ist. Auch die merkantile Wertminderung wird durch einen Kfz-Sachverständigen
im Übrigen oft auch bei älteren Fahrzeugen festgelegt.
Selbst bei so genannten Bagatellschäden, die sehr häufig fiktiv abgerechnet werden, dürfte es künftig
sinnvoll sein, ein Gutachten zu beauftragen, um sicher zu sein, dass auch in diesen Fällen nicht durch
überzogene Restwerte berechtigte Ansprüche gekürzt werden.
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Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. |
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Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (Siehe auch BVSK -Restwertrichtlinie) |
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