Mehrwertsteuererstattung ab 08/2002 gemäß §249 BGB bei Fahrzeugschäden


Beispiel:
(wenn Geschädigter nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und die MwSt. nicht geltend machen kann)


Schaden Abrechnung des Geschädigten Regulierung
Reparaturschaden Abrechnung laut Gutachten
Fahrzeug wird weiter genutzt!
Reparaturkosten laut Gutachten ohne MwSt.
Reparaturschaden Abrechnung laut Rechnung Reparaturkosten Unfallschaden inkl. MwSt.
Reparaturschaden Abrechnung laut Gutachten mit Teilrechnung
(z.B.: Lackierung)
Fahrzeug wird weiter genutzt!
Reparaturkosten laut Gutachten ohne MwSt. + MwSt. der Teilrechnung bei gleicher Höhe, wie im Gutachten
Reparaturschaden Abrechnung laut Gutachten und Fahrzeugersatz-beschaffung (Kaufpreis > Reparaturkosten inkl. MwSt., Ersatzfahrzeug unterliegt der Regelbesteuerung und diese wird ausgewiesen!) Reparaturkosten inkl. MwSt.,
wenn Wiederbeschaffungswert
abzüglich Restwert über den Reparaturkosten liegt!
Totalschaden Abrechnung laut Gutachten (ohne Fahrzeugersatzbeschaffung)

Wiederbeschaffungswert WBW (ohne MwSt.)

abzüglich Restwert

Totalschaden Fahrzeugersatzbeschaffung von Privatperson ohne ausgewiesene MwSt.
Kaufpreis
< WBW ohne MwSt.
Wiederbeschaffungswert WBW (ohne MwSt.)
abzüglich Restwert
Totalschaden
(Fahrzeugwert unterliegt der Differenzbesteuerung gemäß §25 a UstG)
Fahrzeugersatzbeschaffung von Privatperson ohne ausgewiesene MwSt.
Kaufpreis = oder > WBW inkl. MwSt.
Wiederbeschaffungswert WBW (inkl. MwSt.)
abzüglich Restwert

Weitere Beispiele der Abrechnung von Sachschäden ab 08/2002 können am konkreten Fall aufgrund von Erfahrungen besprochen werden oder von einem in Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt erläutert werden



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